Mietminderung: Eklige Mäuseplage

wub maus

Tierische Mitbewohner sind nicht jedermanns Sache. Besonders dann nicht, wenn sich die Vier-Pföter selbst eingenistet haben wie bei Mäusen. Allerdings gibt das dem Mieter noch lange nicht das Recht, seine Mietzahlungen komplett einzustellen.

Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 33 C 3260/11-93 hervor. Das Gericht hatte der Räumungsklage eines Hausbesitzers stattgegeben. Der Mieter hatte zuvor aufgrund einer Mäuseplage in seiner Wohnung die Mietzahlungen komplett eingestellt. Zu Unrecht, so die AG-Richter. Nach ihrer Meinung ist in einem solchen Fall eine Mietminderung von zwanzig Prozent angemessen. Mehr nicht.

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