Pornovideo drehen – wenn die Wohnung zum Filmset wird

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Viele Paare finden es ja erotisch und sehr anregend, sich in ihrer Wohnung beim Liebesakt selbst zu filmen. Wohl nicht in Ordnung ist es, sobald sie das Pornovideo vor den Augen von Mitbewohnern ihres Hauses drehen.
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Einige Tipps, was funktioniert. Aber welche Orte im Haus sind nicht dazu geeignet, private oder kommerzielle Sexfilme zu drehen?

Große Lautstärke beim Pornodreh kann ein Kündigungsgrund sein

Wer in einer Mietwohnung lebt, ist im Rahmen der Hausordnung relativ frei, in seiner Wohnung Musik zu hören oder sich mit der Partnerin oder dem Partner sexuell zu betätigen. Allerdings sollte dies jeweils in Zimmerlautstärke geschehen. So wurde es beispielsweise vom Amtsgericht Warendorf im Jahre 1997 durch ein entsprechendes Urteil festgelegt (Aktenzeichen 5 C 414/97).


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Die Hausordnungen schreiben meist nur die Zeiträume für die Mittags- und Nachtruhe vor, in denen bestimmte Lärmpegel nicht überschritten werden dürfen. Vor allem von 22 Uhr abends bis 6 Uhr am Morgen gilt ein sogenannter Schalldruckpegel von 35 dB(A). Tagsüber sind 55 dB(A) vorgeschrieben. Wer beim Dreh von pornografischem Material also zu laut stöhnt, schreit, jauchzt oder sich sonst bemerkbar macht und dadurch die Nachbarn stört, riskiert die Kündigung durch den Vermieter.

Wo darf man ein Pornovideo drehen?

Manche Paare finden es besonders aufregend, ihre Liebesspiele an Orten zu drehen, an denen sie von anderen beobachtet werden können. Aus diesem Grund verlegen sie ihre Aktivitäten auf Räumlichkeiten außerhalb ihrer Wohnung oder zumindest an Plätze im Freien, etwa den Balkon oder eine Terrasse.

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Besonders freizügig wird es, wenn Szenen im Treppenhaus, im Keller oder in der Waschküche gedreht werden. Das Problem besteht darin, dass diese Örtlichkeiten auch für Nachbarn jederzeit zugänglich sind – also nicht zum sogenannten Sondereigentum des Mieters gehören. Gerade das Treppenhaus gewährleistet zudem keinen ausreichenden Lärmschutz, ganz im Gegenteil. Die Geräusche werden nicht selten durch die baulichen Gegebenheiten durch das ganze Gebäude getragen, wodurch sich Nachbarn gestört fühlen können.

In einem entsprechenden Fall wurde einem drehfreudigen Paar vom Vermieter gekündigt. Das Amtsgericht Lüdingshausen hat im Jahr 2019 allerdings geurteilt, dass der Dreh von pornografischem Material (und auch der Vertrieb der entstandenen Videoclips aus der Wohnung heraus) noch keinen Kündigungsgrund darstellt. Voraussetzung, die dazu notwendigen Aktivitäten werden von Außenstehenden nicht wahrgenommen.

Laut Urteil gab es zwar durch das Urinieren ins Treppenhaus während einer Szene eine nicht unwesentliche Verletzung von Pflichten. Insgesamt hat das Paar aber gemäß geltendem Recht gehandelt, indem es versuchte, das Risiko eines nach außen sichtbaren Handelns zu vermeiden (Aktenzeichen 4 C 76/18).

Pornodreh als geschäftliche Aktivität in einer Mietwohnung ist erlaubt

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen ist durchaus von Bedeutung. Die Amtsrichter stellten fest, dass das Herstellen pornografischer Filme oder Videoclips sowie die Vermarktung derselben aus einer Mietwohnung heraus noch keine mietvertragswidrige Nutzung darstellen. Das Urteil erkennt damit an, dass ein Mieter auch in einer Mietwohnung, die eigentlich ausschließlich Wohnzwecken dient, geschäftlich aktiv sein darf. Diese Aktivitäten dürfen allerdings nicht nach außen hin in Erscheinung treten.

Pornoproduktion in Mietwohnungen – Publikumsverkehr, Klingel oder Firmenschild sind verboten

Wichtig: Mieter dürfen Pornovideos in einer Mietwohnung drehen, falls die Geschäftsaktivitäten von der Außenwelt unbemerkt bleiben. Dazu gehört auch, dass man es als Produzent vermeidet, beispielsweise durch ein Firmenschild am Hauseingang oder ein entsprechendes Schild an der Klingel auf die Aktivitäten hinzuweisen. Auch Publikumsverkehr sollte unbedingt vermieden werden, da sich die Nachbarn durch diesen gestört fühlen könnten.

Wer also für sein Pornovideo weitere Darsteller oder Darstellerinnen engagiert, muss diese entweder möglichst unauffällig in die Wohnung zu schleusen. Oder aber sich überlegen, ob Szenen mit solchen Darstellern an anderen Drehorten realisierbar sind – z. B. in einem eigens angemieteten Hotelzimmer.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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